Am 28. November 2025 trat das Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes in Kraft. Damit sind Transport, Speicherung und Nutzung von Kohlendioxid im industriellen Maßstab gestattet. Hintergrund ist die Empfehlung des Weltklimarats (IPPC), dass sich die Klimaziele ohne die Speicherung von Kohlendioxid nicht erreichen lassen. Die CO₂-Speicherung und -Nutzung ist für viele industrielle Emittenten, deren Prozesse ohne Entstehung von CO₂ nicht (unvermeidbare Emissionen) oder nur zu sehr hohen Kosten möglich sind (schwer vermeidbare Emissionen), eine wichtige Voraussetzung, um in Deutschland weiter produzieren zu können. Betroffen sind z.B. Zementhersteller, Chemieunternehmen, Stahlproduzenten und Müllverbrennungsanlagenbetreiber. Für sie besteht der Anreiz auch darin, ihre Anlagen umzurüsten und Kohlendioxid für die Lagerung abzuscheiden, weil dies deutlich wirtschaftlicher ist, als Zertifikate im EU-Emissionshandel (EHS) zu erwerben. Entscheidend ist, dass im EHS ab 2026 vorgesehen ist, die Anzahl der kostenlosen Freizertifikate bis Ende 2038 komplett abzuschmelzen. Ziel des Auslaufens der EHS-Freizertifikate ist, dass der CO₂-Preis von heute rund 80 EUR pro Tonne CO₂-Äquivalent massiv steigt.
Als Ergänzung zum KSpTG hat der Bundestag am 29. Januar 2026 eine Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) beschlossen. Das HSEG regelt „die Erhaltung der Meeresumwelt sowie deren Schutz vor Verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen“ (§ 1 HSEG). Da sowohl das KSpTG als auch das HSEG die wirtschaftliche Tätigkeit in der ausschließlichen Wirtschaftszone betreffen, sah die Bundesregierung entsprechenden Handlungsbedarf, um – in den Worten der Entwurfsbegründung – „Rechtsunsicherheiten und Wertungswidersprüche zu vermeiden und um die Offshore-Speicherung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zu ermöglichen“. Hierfür wird etwa in § 4 HSEG für Kohlendioxidströme im Sinne des KSpTG eine neue Ausnahme vom grundsätzlichen Einbringungsverbot aufgenommen.
Gleichzeitig hat der Bundestag die Ratifizierung der letzten Änderungen des Londoner Protokolls (Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972) beschlossen. Mit diesem Gesetz schafft Deutschland die Grundlage für den Export und Import von CO₂ für Offshore-CCS.
Der Rechtsrahmen für CCU und CCS vervollständigt sich damit immer weiter. Der Aufbau von Anlagen, Infrastruktur, Logistik wird folgen. Für diesen werden die Akteurinnen und Akteure in der Kette von Emittent, Transportlogistik (Pipeline, Bahn, Schifffahrt), Terminals und Hubs sich mit den spezifischen rechtlichen Themenstellungen des neuen „CCU-CCS-Rechts“ auseinandersetzen müssen. Dazu kommen Fragestellung, die sich stets beim Aufbau einer neuen Infrastruktur stellen. Diese betreffen Genehmigung, Planfeststellung, Finanzierung, Bau und Betrieb. Es lohnt sich den Erfahrungsgewinn, den Deutschland in dem rasanten Aufbau der LNG-Infrastruktur seit 2022 erzielt hat, auch für CCS und CCU heranzuziehen.
